Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – The Business Caddy GmbH (B2B – Business to Business)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-B2B) gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen, Dienstleistungen sowie die Planung, Lieferung, Errichtung und Instandhaltung technischer, mechatronischer und projektbezogener Gesamtlösungen und Infrastrukturen zwischen der The Business Caddy GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Das Unternehmen richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (B2B). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch die tatsächliche Durchführung der Leistung (bzw. Beginn der Arbeiten) zustande.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung (Beratung vs. Technische Gesamtlösungen)

(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.
(2) Beratungsleistungen (Dienstvertrag): Die Auftragnehmerin erbringt Beratungs- und Managementleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen oder unternehmerischen Erfolg wird nicht übernommen.
(3) Technische Leistungen & Gesamtlösungen (Werkvertrag): Umfasst the Auftrag die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme technischer, elektrotechnischer oder mechatronischer Gesamtlösungen, schuldet die Auftragnehmerin die vereinbarte Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe.
(4) Schnittstellen: Die Einbindung in bauseitige Netze, bestehende Infrastrukturen oder Fremdsysteme erfolgt ausschließlich auf Basis vorab definierter Schnittstellen. Für Störungen, die auf bauseits bereitgestellte Komponenten oder fehlerhafte Fremdsysteme zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeigneter, fachkundiger Dritter (Subunternehmer oder Kooperationspartner) zu bedienen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Informationen, Zugänge, Strom-/Netzwerkanschlüsse und technischen Parameter rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden, die durch mangelnde, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen ausschließlich zu dessen Lasten und verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung von der Auftragnehmerin erstellten Unterlagen, Konzepte, Pläne, Berechnungen, Software-Konfigurationen und Dokumentationen verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
(2) Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht übertragbare Recht, diese ausschließlich für den im Vertrag vereinbarten Zweck zu verwenden. Jede Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Nutzung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt das branchenübliche Honorar bzw. der Stundensatz der Auftragnehmerin als vereinbart.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten sind Abschlagszahlungen zulässig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Unternehmer (§ 456 UGB) sowie pauschale Mahnspesen verrechnet.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen die Zahlung zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen von Projekten physische Komponenten, Geräte, Hardware oder Materialien liefert, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im uneingeschränkten Eigentum der Auftragnehmerin.

§ 8 Abnahme, Gewährleistung und Haftung

(1) Abnahme technischer Anlagen: Bei der Errichtung technischer Gesamtlösungen ist the Auftraggeber nach Fertigstellung zur unverzüglichen gemeinsamen Abnahme verpflichtet. Die Anlage gilt spätestens als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Betrieb nimmt oder nutzt, oder wenn er die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige begründet verweigert.
(2) Mängelrüge: Offene Mängel sind von Unternehmern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Leistungserbringung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen; andernfalls erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
(3) Gewährleistung: Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der Auftragnehmerin durch Verbesserung oder Austausch. Für Beratungsleistungen wird keine Erfolgshaftung übernommen.
(4) Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist der Höhe nach mit der jeweiligen Auftragssumme (bzw. mit der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung) begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder mittelbare Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt das branchenübliche Honorar bzw. der Stundensatz der Auftragnehmerin als vereinbart.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten sind Abschlagszahlungen zulässig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Unternehmer (§ 456 UGB) sowie pauschale Mahnspesen verrechnet.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen die Zahlung zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der The Business Caddy GmbH vereinbart.